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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 5 Ermessen (Text since 01.09.2002)
Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Liegt eine Regelung vor, die von "kann", "darf" oder "ist zulässig" spricht (Ermächtigungsnorm), ist der tätig werdenden Behörde ein Ermessensspielraum eingeräumt, d.h. sie hat unter mehreren zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Tätigwerdens ein Wahlrecht.

Sie muss dabei pflichtgemäß handeln, insbesondere hat sie die nicht extra normierten, sondern allgemeingültigen Grundsätze des Übermaßverbots und der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Darüber hinaus ist sie an die Grenzen, die durch die Ermächtigungsgrundlage vorgegeben werden, gebunden.

Das Ermessen wird dabei, wie auch sonst im allgemeinen Verwaltungsrecht, in zwei Stufen ausgeübt, wobei hinsichtlich der ersten Stufe, nämlich ob ein Ermessensspielraum vorliegt, kein Ermessen auszuüben ist. Nur hinsichtlich der zweiten Stufe, wie das Ermessen auszuüben ist, besteht ein Wahlrecht.

Es können auch die allgemein bekannten Ermessensfehler, nämlich Nichtausübung des Ermessens, Ermessensüberschreitung und Ermessensfehlgebrauch auftreten, die sich in der Regel aus der Begründung des darauf ergangenen Verwaltungsaktes ergeben.

Konkretisiert wird diese Vorschrift durch den dazugehörenden Anwendungserlass des BMF zur AO.

Stand ist eigentlich der 01.09.2000. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.
Decisions after 01.09.2002, so after finishing this commentary