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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 45 Gesamtrechtsnachfolge (Text since 01.09.2002)
(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Dies gilt jedoch bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder.

(2) Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung der Erben begründet wird, bleiben unberührt.
Tritt hinsichtlich eines Steuerschuldverhältnisses Gesamtrechtsnachfolge ein, was sich selbst nicht aus Abs. 1, sondern i.d.R. aus nichtsteuerrechtlichen Normen ergibt (z.B. gemäß § 1922 Abs. 1 BGB bei einem Erbfall oder bei der Umwandlung einer Gesellschaft), gehen nicht nur materiell-rechtlich alle Forderungen und Schulden auf den Nachfolger über, dieser tritt vielmehr verfahrensrechtlich an die Stelle des Vorgängers, er haftet also nicht nur für dessen Steuerschuld, vielmehr wird er selbst zum Steuerschuldner. Dies hat zur Folge, dass alle steuerbegründenden Tatsachen, die noch aus der Sphäre des Vorgängers stammen, für oder gegen den Nachfolger wirken, mit Ausnahme derjenigen Tatsachen, die personenbezogen sind.

Abs. 2 ermöglicht den Erben, ihre Haftung für Steuerschulden gemäß der zivilrechtlichen Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass zu beschränken, was durch Anordnung der Nachlassverwaltung oder Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens geschieht (vgl. § 1975 BGB).

Prozessuales: Die Beschränkung der Erbenhaftung erfolgt nicht im Festsetzungsverfahren (z.B. durch einen entsprechenden Vorbehalt, da § 265 AO den diesbezüglichen § 780 ZPO gerade nicht für anwendbar erklärt), sondern erst im Zwangsvollstreckungsverfahren.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 20.01.2001. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.