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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 43 Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger (Text since 01.09.2002)
Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Valid to: 01.09.2002
Diese Vorschrift stellt klar, dass die AO auf eine allgemeine Bestimmung des Steuerschuldners verzichtet und diese den jeweiligen Steuergesetzen überlässt. Der Steuerschuldner ist dabei ein Unterfall des Steuerpflichtigen i.S. des § 33 AO.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 20.01.2001. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.