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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 41 Unwirksame Rechtsgeschäfte (Text since 01.09.2002)
(1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.

(2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.
Abs. 1 knüpft hinsichtlich der Besteuerung eines wirtschaftlichen Vorgangs an dessen zu Grunde liegendes Rechtsgeschäft an. Ist dieses (von Anfang an, z.B. wegen Formmängeln) unwirksam oder wird es (z.B. nach erfolgreicher Anfechtung) unwirksam, so ist dies steuerrechtlich unerheblich, soweit und solange die wirtschaftlichen Folgen bestehen bleiben. Hinsichtlich der rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise besteht eine Parallele zu § 40 AO.

Abs. 2 dehnt den Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch auf Scheingeschäfte (vgl. § 117 BGB) und Scheinhandlungen aus. Nicht erfasst werden jedoch Scherzgeschäfte (§ 118 BGB), die bereits nach Abs. 1 unwirksam sind und Umgehungsgeschäfte, für die § 42 AO eine Regelung vorsieht.

Konkretisiert wird diese Vorschrift durch den dazugehörenden Anwendungserlass des BMF zur AO.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 20.01.2001. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.
Decisions after 01.09.2002, so after finishing this commentary