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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 40 Gesetz- oder sittenwidriges Handeln (Text since 01.09.2002)
Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
Durch diese Vorschrift wird klargestellt, dass es steuerrechtlich nur auf das wirtschaftliche Ergebnis ankommt, ohne dass eine sittliche oder moralische Wertung getroffen wird. Ist ein Steuertatbestand ganz oder teilweise erfüllt, ist es unerheblich, ob dadurch gegen zivil- oder strafrechtliche Grundsätze verstoßen wurde.

Demzufolge sind z.B. Verdienste aus Schwarzarbeit als Einkünfte zu versteuern, was andererseits zur Folge hat, dass z.B. Schmiergelder als Betriebsausgabe oder Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 20.01.2001. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.