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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 39 Zurechnung (Text since 01.09.2002)
(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1. Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.

2. Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.
Abs. 1 knüpft für das Steuerrecht generell an die zivilrechtliche Eigentumslage an.

Da dies im heutigen Wirtschaftsleben aber oft an den steuerrechtlichen Belangen vorbeigeht, sieht Abs. 2 Ausnahmen davon vor und ordnet dem eigentlichen Nutzer das wirtschaftliche Eigentum zu. So ist z.B. beim Leasing der Leasinggeber der zivilrechtliche Eigentümer, der Leasingnehmer hingegen der wirtschaftliche Eigentümer, da er den Leasinggegenstand quasi wie ein Eigentümer nutzt und somit auch steuerrechtlich dafür verantwortlich ist.

vgl. zum wirtschaftlichen Eigentum an einem Grundstück bereits vor Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten (FG Nürnberg, Urt. v. 18.4.2000 - I 193/97)

Hinsichtlich spezieller wirtschaftlicher Gestaltungsformen (Treuhandverhältnis, Sicherungsübereignung und Eigenbesitz (z.B. bei Erwerb unter Eigentumsvorbehalt)) sieht Abs. 2 Nr. 1 dann auch konkrete Regelungen vor.

Konkretisiert wird diese Vorschrift durch den dazugehörenden Anwendungserlass des BMF zur AO.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 20.01.2001. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.
Decisions after 01.09.2002, so after finishing this commentary