Unter einem Gesetz sind sowohl formelle, d.h. in einem Gesetzgebungsverfahren erlassene, als auch materielle Vorschriften, also jede abstrakte oder generelle Anordnung, die an einen bestimmten Personenkreis gerichtet ist, zu verstehen, die untereinander eine Rangfolge bilden. Dabei schließt das jeweils höhere Gesetz die darunter angesiedelte Vorschrift aus. Es gilt dabei die Reihenfolge: Verfassungsrecht, Gesetze, Verordnungen und Satzungen. Bundesrecht steht dabei jeweils über Landesrecht.
Gerade hinsichtlich des Bereichs Steuerrecht gilt folgende Rangfolge: Gesetze (siehe oben), Verordnungen (generelle Rechtssätze auf Grund einer Ermächtigung), Satzungen (Rechtsnormen juristischer Personen des öffentlichen Rechts), Milderungserlasse (gemäß den §§ 163 und 227 AO), Verwaltungsvorschriften und Richtlinien, Gleichheitsgrundsatz, Gewohnheitsrecht und der Grundsatz von Treu und Glauben.
Wie bei anderen Gesetzen auch, kann es im Bereich der AO notwendig sein, eine Vorschrift auszulegen. Nachdem im Gesetzesentwurf noch eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Auslegung vorhanden war, existiert eine solche in der geltenden AO nicht. Es kann aber auf die allgemeinen Auslegungskriterien grammatisch, systematisch, teleologisch und historisch zurückgegriffen werden.
Konkretisiert wird diese Vorschrift durch den dazugehörenden Anwendungserlass des BMF zur AO.
Stand ist eigentlich der 01.09.2000. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.