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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 35 Pflichten des Verfügungsberechtigten (Text since 01.09.2002)
Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.
Diese Vorschrift ergänzt § 34 AO und greift nur ein, wenn nicht bereits dessen Anwendungsbereich eröffnet ist. Derjenige, der über fremdes Vermögen verfügen kann, wobei die diesbezügliche Ermächtigung gesetzlicher, gerichtlich angeordneter oder rechtsgeschäftlicher Natur sein kann, hat die selben Verpflichtungen wie ein gesetzlicher Vertreter und kann auch wie dieser in die Haftung genommen werden (§ 69 AO). Die Verfügung muss aber so gestaltet sein, dass das eigentliche Verfügen auch noch nach außen rechtswirksam ist. Eine Berechtigung im Innenverhältnis muss nicht vorliegen.

Konkretisiert wird diese Vorschrift durch den dazugehörenden Anwendungserlass des BMF zur AO.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 20.01.2001. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.