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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 33 Steuerpflichtiger (Text since 01.09.2002)
(1) Steuerpflichtiger ist, wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat.

(2) Steuerpflichtiger ist nicht, wer in einer fremden Steuersache Auskunft zu erteilen, Urkunden vorzulegen, ein Sachverständigengutachten zu erstatten oder das Betreten von Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen zu gestatten hat.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Valid to: 01.09.2002
Diese Norm bestimmt, wer als Steuerpflichtiger i.S. der AO gilt (Abs. 1) und wer nicht (Abs. 2). Dabei wird aber nur ein Rahmen vorgegeben, dessen Inhalt erst in Verbindungen mit den einzelnen Steuergesetzen konkretisiert wird. So sind z.B. im Rahmen der Einkommensteuer natürliche Personen steuerpflichtig, im Rahmen der Körperschaftsteuer nur juristische Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.

Der Begriff des Steuerpflichtigen ist dabei vom Begriff des Steuerschuldners (§ 43 AO) zu unterscheiden, da letzterer nur derjenige ist, der die Steuer zu entrichten hat, während Steuerpflichtiger jeder sein kann, der in einer Steuersache mitwirkungspflichtig ist.

Konkretisiert wird diese Vorschrift durch den dazugehörenden Anwendungserlass des BMF zur AO.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 20.01.2001. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.