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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 32 Haftungsbeschränkung für Amtsträger (Text since 01.09.2002)
Wird infolge der Amts- oder Dienstpflichtverletzung eines Amtsträgers

1. eine Steuer oder eine steuerliche Nebenleistung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt, erhoben oder beigetrieben oder

2. eine Steuererstattung oder Steuervergütung zu Unrecht gewährt oder

3. eine Besteuerungsgrundlage oder eine Steuerbeteiligung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt,

so kann er nur in Anspruch genommen werden, wenn die Amts- oder Dienstpflichtverletzung mit einer Strafe bedroht ist.
Diese Vorschrift ist im Zusammenhang mit den weiteren Haftungsvorschriften für Amtsträger i.S. des § 7 AO zu sehen und regelt nur das dienstrechtliche Innenverhältnis, also die Haftung des Amtsträgers gegenüber seinem Dienstherrn. Insoweit kann sie nicht als Haftungsgrundlage herangezogen werden.

Die Haftung des Amtsträgers nach außen, also gegenüber dem geschädigten Steuerpflichtigen, ergibt sich aus der allgemeinen Haftungsnorm des § 839 BGB.

Letztendlich regelt sich noch die Haftung des Dienstherrn des Amtsträgers gegenüber dem Steuerpflichtigen nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB, sowie den Instituten des enteignenden und des enteignungsgleichen Eingriffs.

Konkretisiert wird diese Vorschrift durch den dazugehörenden Anwendungserlass des BMF zur AO.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 20.01.2001. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.