Wed, 15. May 2024, 15:09    |  Login:  User Password    Create New Account    Forgot Your Password?
NEWS WORKPLACE DECISIONS LAWS COMMENTS SITEINFO    en    de
AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 30a Schutz von Bankkunden (Text since 01.09.2002)
(1) Bei der Ermittlung des Sachverhalts (§ 88) haben die Finanzbehörden auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden besonders Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Finanzbehörden dürfen von den Kreditinstituten zum Zweck der allgemeinen Überwachung die einmalige oder periodische Mitteilung von Konten bestimmter Art oder bestimmter Höhe nicht verlangen.

(3) Die Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errichtung eine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 vorgenommen worden ist, dürfen anlässlich der Außenprüfung bei einem Kreditinstitut nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsmäßigen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden. Die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen soll insoweit unterbleiben.

(4) In Vordrucken für Steuererklärungen soll die Angabe der Nummern von Konten und Depots, die der Steuerpflichtige bei Kreditinstituten unterhält, nicht verlangt werden, soweit nicht steuermindernde Ausgaben oder Vergünstigungen geltend gemacht werden oder die Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit dem Finanzamt dies bedingt.

(5) Für Auskunftsersuchen an Kreditinstitute gilt § 93. Ist die Person des Steuerpflichtigen bekannt und gegen ihn kein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit eingeleitet, soll auch im Verfahren nach § 208 Abs. 1 Satz 1 ein Kreditinstitut erst um Auskunft und Vorlage von Urkunden gebeten werden, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht.
Diese Vorschrift wurde in die AO eingeführt, um das Vertrauen der Kunden in die Kreditinstitute zu stärken und um somit einer "Geldflucht" ins Ausland die Attraktivität zu nehmen. Es wird aber nicht ein umfassender Schutz vor der Weitergabe von Daten durch das Kreditinstitut gewährleistet. Der Schutz bezieht sich nur auf die Datenweitergabe im Rahmen von Routinekontrollen u.ä., nicht jedoch im Rahmen von gezielten Untersuchungen bei Tatverdacht im Einzelfall, bei denen durchaus z.B. eine Beschlagnahme von Unterlagen möglich ist. Der insoweit geläufige Begriff des "Bankgeheimnisses" geht also zu weit, da die Kreditinstitute prinzipiell ebenso zur Auskunft verpflichtet sind wie jeder Steuerpflichtige auch.

Abs. 1 nimmt Bezug auf den in § 88 AO normierten Amtsermittlungsgrundsatz und stellt eine Richtlinie für das Verhalten der Finanzbehörden auf, ohne dieses jedoch zu präzisieren.

Abs. 2 stellt klar, dass nicht alle Mitteilungsverlangen rechtswidrig sind, sondern nur solche, die im Rahmen einer allgemeinen Überwachung erfolgen. Zu beachten ist diesbezüglich, dass es auch gesetzliche Verpflichtungen für Kreditinstitute gibt, die eine Datenübermittlung fordern, z.B. § 45 d EStG bezüglich eines Freistellungsauftrages.

Abs. 3: Kein Bankgeheimnis gemäß § 30a Abs. 3 AO bei Steuerfahndungsprüfung: BFH, Beschl. v. 4.9.2000 - I B 17/00

Konkretisiert wird diese Vorschrift durch den dazugehörenden Anwendungserlass des BMF zur AO.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 20.01.2001. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.