Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die sonst örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
Diese Vorschrift hat eine geringe praktische Relevanz, da die Zuständigkeiten umfassend geregelt sind. Gefahr im Verzug dürfte insoweit höchstens im Bereich der Steuerfahndung oder im Rahmen der Vollstreckung eine Rolle spielen.
Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 20.01.2001. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.