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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen (Text since 21.05.2003 valid until 19.12.2006, click here to the changing)
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind Verspätungszuschläge (§ 152), Zuschläge gemäß § 162 Abs. 4, Zinsen (§§ 233 bis 237), Säumniszuschläge (§ 240), Zwangsgelder (§ 329) und Kosten (§ 178, §§ 337 bis 345) sowie Zinsen im Sinne des Zollkodexes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das gilt nicht für Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes. Diese Zinsen und die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.
In Abs. 1 findet sich die rechtliche Definition des Steuerbegriffs, die sich an der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung orientiert (finanzwissenschaftlich ist die Steuer ein staatliches Instrument, mit dem in das Wirtschaftssystem eingegriffen wird).

Die Steuer ist immer eine Geldleistung, niemals eine Dienst- oder Sachleistung. Sie muss von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen, d.h. von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auferlegt werden, was nur durch ein materielles Gesetz erfolgen kann, da nur so der verfassungsrechtliche Grundsatz der Tatbestandmäßigkeit der Besteuerung gewährleistet ist.

Die Steuer ist, wie die Gebühr und der Beitrag, eine öffentliche Abgabe und unterscheidet sich von den beiden dadurch, dass sie nicht für eine Gegenleistung erhoben wird. Die Steuer dient der Erzielung von Einnahmen, was dann anzunehmen ist, wenn sie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben verwendet wird. Dabei ist zu beachten, dass die Einnahmenerzielung nicht unbedingt der einzige Zweck sein muss, sie kann auch Nebenzweck sein (solange sie zumindest auch diesem Zweck dient), kann aber auch nebenbei z.B. eine Lenkungsfunktion hinsichtlich wirtschaftspolitischer Ziele verfolgen.

Die Steuer muss letztendlich auch allen auferlegt werden, so dass damit eine Gleichmäßigkeit und somit auch eine Gerechtigkeit der Besteuerung erreicht werden kann.

Konkretisiert wird diese Vorschrift durch den dazugehörenden Anwendungserlass des BMF zur AO.