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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 27 Zuständigkeitsvereinbarung (Text since 01.09.2002 valid until 20.12.2003, click here to the changing)
Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen, wenn der Betroffene zustimmt.

Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Valid to: 01.09.2002
Diese Vorschrift erlaubt, einem an sich örtlich unzuständigen Finanzamt durch Vereinbarung mit dem eigentlich örtlich zuständigen Finanzamt die Zuständigkeit einzuräumen.

Dies ist nun nur noch mit Zustimmung des Betroffenen möglich, da eine solche Zuständigkeitsvereinbarung sonst verfassungsrechtliche Bedenken aufwirft. Durch eine andere Zuständigkeit würde sich nämlich auch der Rechtsweg ändern, wenn dadurch ein anderes FG zuständig werden würde. Dies soll dem Betroffenen vorher klar sein.

Konkretisiert wird diese Vorschrift durch den dazugehörenden Anwendungserlass des BMF zur AO.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 20.01.2001. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.