Wed, 15. May 2024, 11:56    |  Login:  User Password    Create New Account    Forgot Your Password?
NEWS WORKPLACE DECISIONS LAWS COMMENTS SITEINFO    en    de
AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 25 Mehrfache örtliche Zuständigkeit (Text since 01.09.2002)
Sind mehrere Finanzbehörden zuständig, so entscheidet die Finanzbehörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die zuständigen Finanzbehörden einigen sich auf eine andere zuständige Finanzbehörde oder die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Finanzbehörde zu entscheiden hat. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Valid to: 01.09.2002
Für den Fall, dass sich mehrere örtlich zuständige Finanzämter bestimmen lassen, legt diese Vorschrift eine Reihenfolge der Zuständigkeiten fest. Grundsätzlich ist demnach das zuerst befasste Finanzamt zuständig, es sei denn, die beteiligten Finanzämter einigen sich auf ein anderes zuständiges Finanzamt. Es handelt sich insoweit also nicht um eine Zuständigkeitsvereinbarung i.S. des § 27 AO, da nur einem ohnehin zuständigen Finanzamt der Vorrang eingeräumt wird.

Konkretisiert wird diese Vorschrift durch den dazugehörenden Anwendungserlass des BMF zur AO.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 20.01.2001. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.