§ 24 Ersatzzuständigkeit (Text since 01.09.2002)
Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus anderen Vorschriften, so ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
Diese Regelung greift nur dann ein, wenn sich nicht aus anderen Normen eine örtliche Zuständigkeit ergibt. Praktische Relevanz kommt dieser Vorschrift, da die Zuständigkeiten insoweit sehr umfangreich geregelt sind, hauptsächlich im Bereich der Haftungsansprüche und im Bereich der Steuerfahndung bei der Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle (§ 208 Abs. 1 Nr. 3 AO) zu.
Konkretisiert wird diese Vorschrift durch den dazugehörenden Anwendungserlass des BMF zur AO.
Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 20.01.2001. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.