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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 23 Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern (Text since 01.09.2002)
(1) Für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes und Verbrauchsteuern ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Steuer knüpft.

(2) Örtlich zuständig ist ferner das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus der Steuerpflichtige sein Unternehmen betreibt. Wird das Unternehmen von einem nicht zum Geltungsbereich des Gesetzes gehörenden Ort aus betrieben, so ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Unternehmer seine Umsätze im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend bewirkt.

(3) Werden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes und Verbrauchsteuern im Zusammenhang mit einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit geschuldet, so ist auch das Hauptzollamt örtlich zuständig, das für die Strafsache oder die Bußgeldsache zuständig ist.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Valid to: 01.09.2002
Diese Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit des jeweiligen Hauptzollamtes für Zölle, Verbrauchsteuern und die Einfuhrumsatzsteuer, die gemäß § 21 Abs. 1 UStG eine Verbrauchsteuern i.S. der AO ist.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 20.01.2001. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.