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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 21 Umsatzsteuer (Text since 01.09.2002 valid until 01.07.2003, click here to the changing)
(1) Für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt. Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherstellung der Besteuerung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Unternehmer, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben, die örtliche Zuständigkeit einem Finanzamt für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen.

(2) Für die Umsatzsteuer von Personen, die keine Unternehmer sind, ist das Finanzamt zuständig, das auch für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständig ist (§§ 19 und 20); in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a ist das Finanzamt für die Umsatzsteuer zuständig, das auch für die gesonderte Feststellung zuständig ist (§18).

Diese Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit des Finanzamts hinsichtlich der Umsatzsteuer, mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer, die von § 23 AO erfasst wird, da sie gemäß § 21 Abs. 1 UStG den Verbrauchsteuern gleichgestellt wird. Die Zuständigkeit ist insoweit abschließend geregelt und erlaubt keinen Rückgriff auf andere Zuständigkeitsvorschriften.

Ein Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG), das Unternehmen umfasst dabei die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UStG). Betreibt ein Unternehmer mehrere Betriebe, ist auf den Schwerpunkt der Tätigkeit bzw. den Ort der größten Umsätze abzustellen.

Abs. 2 wurde eingefügt, da man seit dem 1.1.93 in EG-Mitgliedstaaten unbegrenzt Waren kaufen und ins jeweilige Heimatland einführen kann, wobei beim Grenzübertritt keine Steuer mehr erhoben wird. Dies wurde vor allem bei Kfz-Käufen interessant so dass diese jetzt umsatzsteuermäßig in dem Staat zu versteuern sind, in den das Fahrzeug gelangt. Abs. 2 ist insoweit in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UStG zu sehen.

Konkretisiert wird diese Vorschrift durch den dazugehörenden Anwendungserlass des BMF zur AO.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 20.01.2001. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.