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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 20 Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen (Text since 01.09.2002)
(1) Für die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.

(2) Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des Gesetzes oder lässt sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Steuerpflichtige ihren Sitz hat.

(3) Ist weder die Geschäftsleitung noch der Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen der Steuerpflichtigen und, wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet.

(4) Befindet sich weder die Geschäftsleitung noch der Sitz noch Vermögen der Steuerpflichtigen im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Valid to: 01.09.2002
Diese Vorschrift bestimmt die örtliche Zuständigkeit des Finanzamts in Hinblick auf zu erhebende Körperschaftsteuer, also die "Einkommensteuer" von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.

Örtlich zuständig ist gemäß Abs. 1 in erster Linie das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung (§ 10 AO) befindet.

Subsidiär ist dann gemäß Abs. 2 der Sitz des Steuerpflichtigen (§ 11 AO) maßgebend.

Befindet sich auch ein solcher nicht im Geltungsbereich der AO, so ist schließlich noch auf das Vermögen bzw. den Ort der hauptsächlichen Tätigkeit abzustellen.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 20.01.2001. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.