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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen (Text since 01.09.2002 valid until 14.12.2010, click here to the changing)
Verträge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes über die Besteuerung gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vor.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Valid to: 01.09.2002
Da die Verträge i.S. dieser Vorschrift (siehe Art. 59 GG) nicht von der Geltung des Art. 25 GG erfasst und somit auch nicht automatisch Bestandteil des Bundesrechts werden, musste in der AO diesbezüglich eine eigenständige Regelung getroffen werden.

Die wichtigsten Verträge sind dabei die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Aber auch Vereinbarungen über die internationale Rechts- und Amtshilfe fallen darunter. Dies gilt allerdings nur, wenn die Verträge innerstaatliches Recht geworden sind, d.h. wenn ein sog. Zustimmungs- oder Transformationsgesetz vorliegt.

Nicht erfasst von dieser Vorschrift werden jedoch EU-Gesetze, die eine eigenständige Rechtsordnung bilden und grundsätzlich Vorrang vor nationalen Gesetzen haben. Dies gilt jedoch nur, soweit es sich um EU-Verordnungen handelt, da bloße Richtlinien erst einer Umsetzung in nationales Recht bedürfen.

Stand ist eigentlich der 20.01.2000. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.