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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 17 Örtliche Zuständigkeit (Text since 01.09.2002)
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Valid to: 01.09.2002
Die örtliche Zuständigkeit ist, anders als die sachliche Zuständigkeit (§ 16 AO), in der AO geregelt, auch wenn die Regelung nicht vollständig ist.

Ein Verwaltungsakt, der von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, ist zwar fehlerhaft, jedoch nicht zwangsweise nichtig.

Konkretisiert wird diese Vorschrift durch den dazugehörenden Anwendungserlass des BMF zur AO.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 20.01.2001. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.