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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 16 Sachliche Zuständigkeit (Text since 01.09.2002)
Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Valid to: 01.09.2002
Diese Vorschrift verweist auf das Finanzverwaltungsgesetz (FVG), da die AO selbst keine Regelungen zur sachlichen Zuständigkeit enthält, mit Ausnahme der Aufgaben der Steuerfahndung in § 208 AO (zur örtlichen Zuständigkeit siehe § 17 AO).

Verwaltungsakte, die durch eine sachlich unzuständige Behörde erlassen worden sind, sind zwar fehlerhaft, nicht jedoch zwangsweise nichtig.

Konkretisiert wird diese Vorschrift durch den dazugehörenden Anwendungserlass des BMF zur AO.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 20.01.2001. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.