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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 15 Angehörige (Text since 01.09.2002)
(1) Angehörige sind:

1. der Verlobte,

2. der Ehegatte,

3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,

4. Geschwister,

5. Kinder der Geschwister,

6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,

7. Geschwister der Eltern,

8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn

1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;

2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;

3. im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Valid to: 01.09.2002
1. Diese Vorschrift regelt allgemein, wer als steuerrechtlicher Angehöriger anzusehen ist.

Dies gilt insbesondere im Bereich der AO, also im Verfahrensrecht.

Angeknüpft an diesen Angehörigen-Begriff wird aber auch im speziellen Finanzverwaltungs- und Steuerrecht. Teils geschieht dies ausdrücklich, z.B. in § 4, Satz 2 EigHeimZulG, teils mangels Sonderregelung nach dem Grundsatz des Rückgriffs auf allgemeineres Recht (lex generalis).

2. Einzelsteuergesetze können theoretisch abweichende Regelungen enthalten, die als leges speciales dann Vorrang haben.

Beispiele hierfür sind mir derzeit aber nicht bekannt.

3. Konkretisiert wird diese Vorschrift auch durch den dazugehörenden Anwendungserlass des BMF zur AO.

Dieser wird natürlich ständig geändert und hat keine Rechtskraft, sondern leitet lediglich das Verhalten der Behörden, die hiervon natürlich üblicherweise nicht abweichen.

Qualität und Rechtsnatur dieser Anwendungserlasse sind teilweise sehr zweifelhaft.

4. Zu den einzelnen Ziffern des § 15 AO:

Hinsichtlich Abs. 1 Nr. 1 ist zu beachten, dass mit Auflösung der Verlobung auch die Angehörigeneigenschaft endet, da gerade die Nr. 1 von Abs. 2 Nr. 1 nicht erfasst wird.

Hinsichtlich Abs. 1 Nr. 6 klingt die Vorschrift etwas verwirrend. Umgangssprachlich sind das die Fälle der Schwäger und Schwägerinnen. Demgegenüber sind die Ehegatten der Geschwister der eigenen Ehegatten ("umgangssprachlich auch als Schwipp-Schwäger/-innen" bezeichnet) keine Angehörigen i.S.d. Vorschrift.



Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 20.01.2001. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.