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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Text since 01.09.2002)
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.
Diese Vorschrift definiert den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, was vor allem deshalb Bedeutung hat, weil im Falle eines solchen die meisten gesetzlich gewährten Steuerbefreiungen ausgeschlossen werden (vgl. z.B. § 64 AO).

Es muss sich bei der ausgeübten Tätigkeit um eine selbständige und nachhaltige Tätigkeit handeln. Dabei wird sowohl eine persönliche Selbständigkeit (Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko), als auch eine sachliche gefordert, d.h. die Tätigkeit darf nicht so mit einer anderen verbunden sein, dass die eine nicht ohne die andere ausgeübt werden kann. Eine Nachhaltigkeit wird allgemein dann angenommen, wenn die Tätigkeit wiederholt ausgeübt wird oder zumindest werden soll.

Weiterhin müssen durch die Tätigkeit Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die Tätigkeit dem Grund nach unentgeltlich geschieht.

Die Tätigkeit muss letztendlich über eine Vermögensverwaltung hinausgehen. Eine solche liegt, über die Regelbeispiele des Satz 3 hinaus, normalerweise dann vor, wenn Wirtschaftsgüter so genutzt werden, dass sie selbst erhalten bleiben und nur die Früchte daraus gezogen werden.

Eine Gewinnerzielungsabsicht ist gemäß Satz 2 nicht erforderlich.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 20.01.2001. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.