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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 13 Ständiger Vertreter (Text since 01.09.2002)
Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Ständiger Vertreter ist insbesondere eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig

1. Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt oder

2. einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt.
Ständiger Vertreter i.S. dieser Vorschrift können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein, sofern sie der Definition in Satz 1 unterfallen. Die Tätigkeit für das Unternehmen muss dauerhaft angelegt sein und der Vertreter muss Besorgungen für das Unternehmen erledigen, seine Tätigkeit darf nicht seinen eigenen Interessen dienen.

In Satz 2 findet sich schließlich eine nicht abschließende Aufzählung typischer Vertretertätigkeiten.

Zum Umfang einer Vertretertätigkeit, auch im Rahmen eines DBA, siehe FG München, Urt. v. 15.3.2000 – 7 K 4818/98.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 20.01.2001. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.