Thu, 16. May 2024, 00:48    |  Login:  User Password    Create New Account    Forgot Your Password?
NEWS WORKPLACE DECISIONS LAWS COMMENTS SITEINFO    en    de
AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 11 Sitz (Text since 01.09.2002)
Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.
Diese Vorschrift ist ergänzend zu § 10 AO anzuwenden, da dort auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt wird, während es hier um einen rechtsgeschäftlichen (statuarischen) Sitz geht. Fallen die beiden auseinander, so ist steuerrechtlich die tatsächliche Geschäftsführung maßgebend, nicht der statuarische Sitz.

Es werden nicht nur obige Vereinigungen nach deutschem Recht erfasst, sondern auch ausländische.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 01.09.2000. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.
Decisions after 01.09.2002, so after finishing this commentary