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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 10 Geschäftsleitung (Text since 01.09.2002)
Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.
Bedeutung erlangt diese Vorschrift im Rahmen der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (vgl. § 11 AO), sowie der örtlichen Zuständigkeit.

Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist an dem Ort, an dem die organisatorischen und rechtsgeschäftlichen Handlungen eines Unternehmens vorgenommen werden, wobei die jeweiligen Besonderheiten hinsichtlich der Unternehmensstruktur zu beachten sind. Fallen z.B. kaufmännische und technische Leitung auseinander, so ist auf den Ort der kaufmännischen Aktivitäten abzustellen.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 20.01.2001. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.
Decisions after 01.09.2002, so after finishing this commentary