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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 1 Anwendungsbereich (Text since 01.09.2002)
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften anwendbar.

(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:

1. die Vorschriften des Ersten, Zweiten und Vierten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich, Steuerliche Begriffsbestimmungen, Steuergeheimnis),

2. die Vorschriften des Zweiten Teils (Steuerschuldrecht),

3. die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84 (Allgemeine Verfahrensvorschriften),

4. die Vorschriften des Vierten Teils (Durchführung der Besteuerung),

5. die Vorschriften des Fünften Teils (Erhebungsverfahren),

6. die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3,

7. die Vorschriften des Achten Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).

(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften sinngemäß anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Valid to: 01.09.2002
Diese Vorschrift regelt den Anwendungsbereich der AO. Demzufolge werden sowohl Steuern (§ 3 Abs. 1 AO), als auch Realsteuern (Grundsteuer, Gewerbesteuer, § 3 Abs. 2 AO) und steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 3 AO) von diesem Gesetz erfasst.

Um eine regional unterschiedliche Besteuerung zu vermeiden, steht dem Bund gemäß Art. 105 GG grundsätzlich das Gesetzgebungsrecht zu. Nur hinsichtlich der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern ist es gemäß Art. 105 Abs. 2a GG Sache der Länder, gesetzliche Regelungen zu schaffen. Auf diese ist die AO aber nicht direkt anwendbar, da der Bund gemäß Art. 108 Abs. 5 GG lediglich Verfahrensvorschriften erlassen könnte, die AO aber auch sehr viel materielles Recht enthält. So haben die Länder überwiegend in Landesgesetzen Teile der AO enumerativ für anwendbar erklärt (in Bayern z.B. in Art. 13 KAG), teilweise wird auch eine Generalklausel verwendet.

Hinsichtlich der Steuern, die durch EU-Recht geregelt werden, ist zu beachten, dass die Vorschriften der AO wegen des Verhältnisses des europäischen zum nationalen Recht trotz Abs. 1 von EU-Regelungen verdrängt werden können.

Bezüglich der Realsteuern werden lediglich die Vorschriften über die Vollstreckung (6. Teil) und das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren (7. Teil) von der Anwendbarkeit der AO ausgenommen, da die Gemeinden nach den sonst für sie geltenden Vorschriften vollstrecken sollen.

Konkretisiert wird diese Vorschrift durch den dazugehörenden Anwendungserlass des BMF zur AO.

Stand ist eigentlich der 20.01.2001. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.