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InsO (Stand 31.12.2012)
Insolvenzordnung
§ 17 Zahlungsunfähigkeit (Text since 01.01.1999)
(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Zur Ausgangsfassung
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 12/2443:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 11)

1. Vorschlag


§ 17

Antragsrecht bei Juristischen Personen

(1) Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person ist außer den Gläubigern jedes Mitglied des Vertretungsorgans und jeder Abwickler berechtigt.

(2) Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans oder allen Abwicklern gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröfmungsgrund glaubhaft gemacht wird. Das Insolvenzgericht hat die übrigen Mitglieder oder Abwickler zu hören.

(3) Für die Kommanditgesellschaft auf Aktien gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Mitglieder des Vertretungsorgans die persönlich haftenden Gesellschafter treten.



2. Begründung zur Einführung des § 17 (Seite 108):


Zu § 17 Antragsrecht bei juristischen Personen und § 18 Antragsrecht bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit

Die Vorschriften entsprechen inhaltlich dem geltenden Konkursrecht (§§ 208, 210, 213 KO; § 63 Abs. 2 GmbHG). Auch für das neue Insolvenzverfahren erscheint der Grundsatz sachgerecht, daß bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit jeder organschaftliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter, nach der Auflösung jeder Abwickler, für sich allein zum Eröffnungsantrag berechtigt ist.

Bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist wie bei der offenen Handelsgesellschaft jeder Gesellschafter antragsberechtigt. Bei der Partenreederei kann jeder Mitreeder den Eröffnungsantrag stellen (vgl. die Begründung zu § 13).




B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 12/2443, Seite 250


Zu § 17 erfolgte keine Stellungnahme.




C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 12/2443, Seite 263


Zu § 17 erfolgte keine Gegenäußerung.




D. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.

a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Decisions after 15.12.2006, so after finishing this commentary