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InsO (Stand 31.12.2012)
Insolvenzordnung
§ 1 Ziele des Insolvenzverfahrens (Text since 01.01.1999)
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.
Zur Ausgangsfassung
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 12/2443:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 11)

1. Vorschlag


§1

Ziele des Insolvenzverfahrens

(1) Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird.

(2) Die Interessen des Schuldners und seiner Familie sowie die Interessen der Arbeitnehmer des Schuldners werden im Verfahren berücksichtigt. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit tritt das Verfahren an die Stelle der gesellschafts- oder organisationsrechtlichen Abwicklung.

(3) Die Beteiligten können ihre Rechte in einem Insolvenzplan abweichend von den gesetzlichen Vorschriften regeln. Sie können insbesondere bestimmen, daß der Schuldner sein Unternehmen fortführt und die Gläubiger aus den Erträgen des Unternehmens befriedigt werden.“



2. Begründung zur Einführung des § 1 (Seite 108):


Zu § 1 Ziele des Insolvenzverfahrens

Das neue Insolvenzverfahren faßt wesentliche Elemente des bisherigen Vergleichsverfahrens und des bisherigen Konkursverfahrens zusammen. Es enthält damit unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten für die Rechtsbeziehungen zwischen Schuldner und Gläubigern. Insbesondere kann im Verfahren die Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners, aber auch die Liquidation des Vermögens des Schuldners angestrebt werden. Das Verfahren kann nach den gesetzlichen Vorschriften über die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse abgewickelt werden; es kann aber auch durch eine Übereinkunft der Beteiligten ("Insolvenzplan") abweichend von den gesetzlichen Vorschriften beendet werden. Dennoch liegt dem neuen Verfahren ein einheitliches Hauptziel zugrunde: die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger. Dieses Ziel ist in erster Linie maßgeblich für die Entscheidungen, die innerhalb des Verfahrens zu treffen sind. Das Insolvenzrecht dient der Verwirklichung der Vermögenshaftung in Fällen, in denen der Schuldner zur vollen Befriedigung aller Gläubiger nicht mehr in der Lage ist. Insofern ergänzt es das Recht der Einzelvollstreckung, das im Achten Buch der Zivilprozeßordnung geregelt ist.

Das Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger wird zu Beginn des Gesetzes in § 1 Abs. 1 hervorgehoben, da es das gesamte Insolvenzverfahren prägt. Aus ihm folgt insbesondere der starke Einfluß, der den Gläubigem auf den Beginn, den Ablauf und die Beendigung des Verfahrens eingeräumt wird. Aber auch die Tätigkeit des Insolvenzverwalters und die Aufsichts- und Eingriffsbefugnisse des Gerichts sind in erster Linie an diesem Ziel auszurichten. Zusätzlich wird in Absatz 1 zum Ausdruck gebracht, daß die Befriedigung der Gläubiger regelmäßig im Wege der Verwertung dieses Vermögens und der Verteilung des Erlöses erfolgt.

In Absatz 2 wird zunächst betont (Satz 1), daß trotz der Ausrichtung des Insolvenzverfahrens an der bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger die Interessen des Schuldners, der eine natürliche Person ist, und seiner Familie nicht vernachlässigt werden. Im Grundsatz wird nur das pfändbare Vermögen des Schuldners vom Insolvenzverfahren erfaßt. Ein Schuldner, der keine pfändungsfreien Einkünfte hat, erhält für sich und seine Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse. Auch die Interessen der Arbeitnehmer des Schuldners werden umfassend berücksichtigt: Die Arbeitnehmer behalten im Insolvenzverfahren grundsätzlich ihre Rechte nach dem Kündigungsschutzgesetz, nach §613 a BGB und nach dem Betriebsverfassungsgesetz; insbesondere über den Betriebsrat können sie ihr Interesse an der Erhaltung der Arbeitsplätze zur Geltung bringen. Die genannten Rechte der Arbeitnehmer werden allerdings verfahrensmäßigen Beschränkungen unterworfen, damit das Insolvenzverfahren zügig und wirtschaftlich effektiv durchgeführt werden kann.

Das Verfahren bietet weiter dem Schuldner, der eine natürliche Person ist, die Möglichkeit, sich von der Haftung auch für solche Verbindlichkeiten zu befreien, die aus seinem vorhandenen Vermögen nicht erfüllt werden können (Absatz 2 Satz 2).

Diese Schuldbefreiung kann durch einen von den Beteiligten gebilligten Plan erfolgen, ähnlich wie nach geltendem Recht durch einen Vergleich. Unter besonderen Voraussetzungen kann ein redlicher Schuldner auch ohne eine solche Übereinkunft Restschuldbefreiung erlangen; hierin liegt eine wichtige Neuerung des Gesetzentwurfs gegenüber dem geltenden Recht.

Bei Gesellschaften und juristischen Personen dient das Verfahren auch der gesellschafts- oder organisationsrechtlichen Abwicklung, wobei gegebenenfalls ein Restvermögen unter den am Schuldner beteiligten Personen verteilt wird (Absatz 2 Satz 3}.

In Absatz 3 wird die Gestaltungsfreiheit der Beteiligten hervorgehoben. Die Gläubiger, der Schuldner und, wenn dieser keine natürliche Person ist, die als Kapitalgeber am Schuldner beteiligten Personen können die Vermögensrechte, die Gegenstand des Insolvenzverfahrens sind, in einem „Insolvenzplan" abweichend von den Vorschriften des Gesetzentwurfs regeln; dabei sind allerdings die zwingenden Verfahrensvorschriften des Entwurfs zu beachten. Insbesondere ist es möglich, auf eine Verwertung des Schuldnervermögens zu verzichten und die Befriedigung der Gläubiger in anderer Weise zu regeln oder die Befreiung des Schuldners von seinen Verbindlichkeiten an abweichende Voraussetzungen zu knüpfen; auch können die vermögensrechtlichen Verhältnisse des Schuldners und der an ihm beteiligten Personen neu geordnet werden. Für einen solchen Plan gelten die Vorschriften des Sechsten Teils des Gesetzes, die Mehrheitsentscheidungen zulassen, ohne einen angemessenen Minderheitenschutz zu vernachlässigen.

Die Erhaltung von Unternehmen oder von Betrieben ist kein eigenständiges Ziel des Insolvenzverfahrens. Das Verfahren bietet den Beteiligten aber einen rechtlichen Rahmen, in dem die Verhandlungen über die Fortführung oder die Stillegung eines insolventen Unternehmens nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen stattfinden können. Mit der Eröffnung des Verfahrens ist noch keine Vorentscheidung in Richtung auf eine Liquidation des Unternehmens getroffen. Ist die Fortführung des Unternehmens durch den Schuldner die für die Gläubiger günstigste Lösung, so werden sie bereit sein, einem entsprechenden Fortführungsplan zuzustimmen {vgl. Absatz 3 Satz 2).




B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 12/2443, Seite 250


Zu § 1 erfolgte keine Stellungnahme.




C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 12/2443, Seite 263


Zu § 1 erfolgte keine Gegenäußerung.




D. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.

a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung