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UWG 2004
Unlauterer-Wettbewerbs-Gesetz
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 9 Schadensersatz (Text since 08.07.2004 valid until 30.12.2008, click here to the changing)
Wer dem § 3 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.
Zur Ausgangsfassung 2004
(Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 15/1487:


I. Entwurf der Bundesregierung (Seite 5)

1. Vorschlag


§ 9 - Schadenersatz

Wer dem § 3 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

2. Begründung zum Entwurf des § 2:


Zu § 9 (Schadensersatz)

§ 9 ist die Anspruchsgrundlage für die Schadensersatzansprüche der Mitbewerber. Das bisherige Recht geht auf die Möglichkeit, bei Wettbewerbsverstößen Schadensersatz zu verlangen, nur an wenigen Stellen ein. Aus diesen Vorschriften folgt insgesamt, dass Verstöße gegen die Verbote des UWG auch Schadenersatzansprüche des Verletzten nach sich ziehen können. Dementsprechend erfolgt keine Änderungder Rechtslage. Klargestellt wird, dass der Schadensersatzanspruch Verschulden voraussetzt. Ein vorsätzliches Handeln liegt nicht schon dann vor, wenn der Zuwiderhandelnde sämtliche Tatsachen, aus denen sich die Unlauterkeit seines Verhaltens ergibt, kennt. Vielmehr setzt Vorsatz auch das Bewusstsein der Unlauterkeit voraus. Die Haftung für Dritte folgt den allgemeinen Vorschriften, insbesondere den §§ 31, 831 BGB. Der Umfang des Schadensersatzanspruches richtet sich nach den §§ 249 ff. BGB.

Das in Satz 2 geregelte Presseprivileg war bislang nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 UWG a. F. auf Verstöße gegen das Irreführungsverbot beschränkt. Eine Ausdehnung auf Zuwiderhandlungen gegen andere Vorschriften des UWG ist streitig (vgl. Baumbach/Hefermehl a. a. O. § 13 UWG Rn. 58). Durch die Regelung soll nunmehr die Beschränkung des Haftungsprivilegs aufgehoben werden.

Dies entspricht dem Geist der Pressegesetzgebung. Das Privileg gilt nur für periodische Druckschriften, also für Zeitungen, Zeitschriften und sonstige, auf wiederkehrendes, nicht notwendig regelmäßiges Erscheinen angelegte Druckwerke. Es erstreckt sich auf alle verantwortlichen Personen. Auf das Privileg kann sich indes nicht berufen, wer selbst aktiv den Inhalt einer Anzeige mitgestaltet hat. Dies ist vor allem in Fällen der Eigenwerbung anzunehmen.


II. Stellungnahme des Bundesrates (Seite 29)

1. Vorschlag - 22. Zu § 9 Abs. 1 – neu – UWG


§ 9 ist wie folgt zu ändern:

a) Dem bisherigen Wortlaut ist folgender Absatz 1 voranzustellen:

„(1) Wer dem § 3 zuwiderhandelt, ist aus diesem Grund nur gemäß Absatz 2 zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Schadensersatzansprüche, die auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen, bleiben unberührt.“

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

2. Begründung - 22. Zu § 9 Abs. 1 – neu – UWG


Der Begründung zu § 8 UWG-E (S. 22) zufolge soll das UWG entsprechend der bisherigen Rechtslage auch künftig kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sein. Im Hinblick auf die Normierung der Schutzzwecktrias in § 1 UWG-E könnte jedoch der gegenteilige Eindruck entstehen. Deshalb muss im beabsichtigten Gesetz selbst klargestellt werden, dass das Gesetz zwar den Schutz der in § 1 UWG-E genannten Kreise bezweckt, aber dennoch nicht geeignet ist, in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB Schadensersatzansprüche zu begründen. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher die Haftungsregelung des Wettbewerbsrechts die Schadensersatzpflicht aus § 823 Abs. 2 BGB verdrängt bzw. die Vorschriften des UWG gegenüber dem Endabnehmer bereits keine Schutzgesetze im Sinne dieser Norm sind (vgl. BGH, NJW 1974, 1503 <1505>; 1983, 2493 <2494>, jeweils zu § 3 UWG).
3. Vorschlag - Zu § 2 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1



III. Gegenäußerung der Bundesregierung (Seite 40)

Zu Nummer 22 – zu § 9 Abs. 1 – neu – UWG

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu. Sie stimmt mit dem Bundesrat darin überein, dass § 3 UWG-E kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist. Dies ergibt sich – wie in der Begründung ausführlich dargelegt – daraus, dass die zivilrechtlichen Rechtsfolgen für Verstöße gegen § 3 UWG-E abschließend geregelt sind. Nachdem auch nach derzeit geltendem Recht die Anwendbarkeit von § 823 Abs. 2 BGB mit Blick auf die abschließende Regelung der zivilrechtlichen Rechtsfolgen ausgeschlossen wurde (vgl. Baumbach/Hefermehl, a. a. O., Einl. UWG Rn. 342), ist trotz der ausdrücklichen Aufnahme einer Schutzzweckregelung in § 1 UWG-E keine andere Bewertung möglich. Eine ausdrückliche Regelung, dass das UWG die Ansprüche abschließend regelt, ist demgegenüber nicht vorzugswürdig. Nach dem Vorschlag des Bundesrates wäre die Auslegung möglich, dass bei Verstößen gegen Strafbestimmungen des UWG, die in der Regel zugleich einen Verstoß gegen § 3 UWG darstellen, ein Schadenersatzanspruch ebenfalls nicht gegeben sei. Dies ist jedoch nicht gewollt, da insoweit die zivilrechtlichen Folgen gerade nicht abschließend geregelt sind.


B. Bericht des Rechtsausschusses - BT-Drucksache 15/2795


Der 6. Ausschuß des Bundestages empfahl, den Entwurf hinsichtlich dieses § nicht zu verändern.

1. Vorschlag (Seite 3)


§ 9 Schadenersatz

Entwurf

Beschlüsse des 6 . Ausschusses
§ 9

§ 9
Schadensersatz

unverändert
Wer dem § 3 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.


2. Zur Begründung der Beschlussempfehlung (Seite 21)


(Der 6. Ausschuß des Bundestages empfahl, den Entwurf hinsichtlich dieses § nicht zu verändern.)

C. Weiterer Fortgang des Verfahrens



Dementsprechend wurde das Gesetz vom Bundestag beschlossen. Anschließend wurde (wegen anderer §§ des Entwurfs) durch den Bundesrat der Vermittlungsausschuß angerufen (18.05.2004). Dieser lehnte einen Einigungsvorschlag ab (01.04.2004) und informierte den Bundestag. Der Bundestag wies den Einspruch zurück (16.06.2004). Mehr Informationen hierzu bei §§ 7, 10 und 20.

Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen.

a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Decisions after 23.04.2006, so after finishing this commentary