Tue, 14. May 2024, 18:25    |  Login:  User Password    Create New Account    Forgot Your Password?
NEWS WORKPLACE DECISIONS LAWS COMMENTS SITEINFO    en    de
UWG 2004
Unlauterer-Wettbewerbs-Gesetz
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 8 Beseitigung und Unterlassung (Text since 08.07.2004 valid until 30.12.2008, click here to the changing)
(1) Wer dem § 3 zuwiderhandelt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1. jedem Mitbewerber;

2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;

3. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind;

4. den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.

(4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Klageberechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten, an die Stelle der Klageberechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten und an die Stelle der in den §§ 1 und 2 des Unterlassungsklagengesetzes geregelten Unterlassungsansprüche die in § 8 bestimmten Unterlassungsansprüche treten. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4a des Unterlassungsklagengesetzes vor.
Zur Ausgangsfassung 2004
(Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 15/1487:


I. Entwurf der Bundesregierung (Seite 5)

1. Vorschlag


§ 8 - Beseitigung und Unterlassung

(1) Wer dem § 3 zuwiderhandelt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebes begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1. jedem Mitbewerber;

2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;

3. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind;

4. den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.

(4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Klageberechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches Berechtigten, an die Stelle der Klageberechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches Berechtigten und an die Stelle der in den §§ 1 und 2 des Unterlassungsklagengesetzes geregelten Unterlassungsansprüche die in § 8 bestimmten Unterlassungsansprüche treten. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung.


2. Begründung zum Entwurf des § 8:


Zu § 8 (Beseitigung und Unterlassung)

Im Bereich der Rechtsfolgen wird an dem bewährte System der Durchsetzung des Lauterkeitsrechts mit Hilfe von zivilrechtlichen Ansprüchen festgehalten. Es bedarf auch in Zukunft keiner Behörde, die das Lauterkeitsrecht durchsetzt. Die zivilrechtlichen Rechtsfolgen werden entsprechend der bisherigen Regelungsstruktur in den Fällen, in denen ein besonders hohes Gefährdungspotenzial besteht, durch Strafvorschriften ergänzt.

Die Regelungen zu den zivilrechtlichen Rechtsfolgen sind sowohl hinsichtlich der Klagebefugnis als auch hinsichtlich der Anspruchsgrundlagen abschließend. Dies hat zur Folge, dass das UWG entsprechend der bisherigen Rechtslage weiterhin kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist. Etwas anderes gilt nur für die Strafbestimmungen der §§ 16 bis 19, da insoweit keine erschöpfende Regelung der zivilrechtlichen Rechtsfolgen erfolgt.

Von einem Teil der Mitglieder der Arbeitsgruppe wurde vorgeschlagen, in das UWG auch individuelle Ansprüche des Verbrauchers aufzunehmen. Dies folge bereits zwingend daraus, dass der Verbraucher nunmehr auch durch den Gesetzgeber ausdrücklich als Schutzsubjekt anerkannt werde.

Diesem Anliegen trägt der Gesetzentwurf aus folgenden Gründen nicht Rechnung: Das Lauterkeitsrecht enthält, auch wenn durch diese Reform eine Liberalisierung – insbesondere im Bereich der Sonderveranstaltungen – erfolgt, sehr hohe Anforderungen an das Verhalten der Unternehmer im Wettbewerb. Die Anerkennung von individuellen Rechten des Verbrauchers bei Verstößen gegen das UWG würde dieses hohe Schutzniveau, welches gerade auch im Interesse des Verbrauchers besteht, im Ergebnis in Frage stellen. Der Unternehmer müsste bei Beibehaltung des materiellen Schutzniveaus jederzeit mit einer Vielzahl von Klagen von Verbrauchern wegen eines (angeblichen) Verstoßes gegen das UWG rechnen. Dies würde zu sehr hohen Belastungen für die Wirtschaft führen und hätte einen erheblichen Standortnachteil zur Folge. Diese Belastungen ließen sich nur dadurch auf ein für die Wirtschaft akzeptables Maß verringern, dass man das Schutzniveau absenkt und dadurch das Prozessrisiko für die Unternehmen verringert.

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt die Anspruchsgrundlage des Beseitigungs und des Unterlassungsanspruchs. Der Beseitigungsanspruch war bislang im UWG nicht erwähnt, jedoch als Ergänzung und Weiterführung zum Unterlassungsanspruch gewohnheitsrechtlich anerkannt (vgl. Köhler/Piper a. a. O., vor § 13 Rn. 33 m. w. N.). Die nunmehr ausdrückliche Regelung erfolgt lediglich zur Klarstellung. Eine Änderung der Voraussetzungen sowie des Inhalts und des Umfangs des Beseitigungsanspruchs ist nicht bezweckt. Voraussetzung ist demnach die Herbeiführung eines fortdauernden Störungszustandes, wobei die von dem Zustand ausgehenden Störungen rechtswidrig sein müssen. Inhaltlich ist der Anspruch entsprechend der Regelung in § 1004 BGB durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Es sind nur solche Maßnahmen geschuldet, die geeignet und erforderlich sind, die noch vorhandene Störung zu beseitigen und die dem Schuldner zumutbar sind.

Durch Satz 2 ist klargestellt, dass der Unterlassungsanspruch auch bei einer Erstbegehungsgefahr gegeben sein kann.

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht § 13 Abs. 4 UWG a. F. Die Zurechnung des Verhaltens eines Mitarbeiters oder Beauftragten gilt allerdings nicht allgemein, sondern nur bei Ansprüchen nach § 8. Für die Ansprüche nach den §§ 9 f. gelten die allgemeinen Bestimmungen, insbesondere die §§ 31 und 831 BGB.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt, wer zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung und Beseitigung berechtigt (aktivlegitimiert) ist. Die Vorschrift lehnt sich an § 13 Abs. 2 UWG a. F. an, wobei zum Teil Ergänzungen vorgenommen wurden. Im Einzelnen:

Zu Nummer 1

In Nummer 1 wird die Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers im Sinne der derzeitigen Rechtsprechung zum unmittelbar Verletzten ausdrücklich geregelt. Dafür entfällt die Anspruchsberechtigung des Gewerbetreibenden, die in § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a. F. geregelt war. Diese nur abstrakt betroffenen Mitbewerber haben kein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Geltendmachung von Abwehransprüchen, da ihnen die Möglichkeit offen steht, einen anspruchsberechtigten Wirtschafts- oder Verbraucherverband zur Bekämpfung des Wettbewerbsverstoßes einzuschalten.

Zu Nummer 2

Nummer 2 regelt die Anspruchsberechtigung der Wirtschaftsverbände. Eine Übernahme des bei den Verbraucherverbänden praktizierten Listensystems erfolgt nicht. Ein Listensystem würde voraussetzen, dass die dort eingetragenen Verbände generell zur Erhebung von Unterlassungsklagen ermächtigt sind. Bei Verbraucherverbänden ist dies der Fall, wenn sie die erforderliche Zahl von Mitgliedern haben und sich allgemein dem Verbraucherschutz widmen. Bei Verbänden zum Schutz gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen hängt die Klagebefugnis aber vor allem davon ab, dass ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehören, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Der Begriff der erheblichen Zahl ist nach allgemeiner Ansicht nicht wörtlich zu verstehen. Es kommt vielmehr darauf an, dass dem Verband Unternehmer angehören, die auf dem in Rede stehenden sachlichen und räumlichen Markt nach Anzahl und Gewicht ein gemeinsames Interesse der Angehörigen der betroffenen Branche repräsentieren (vgl. BGH WRP 2000, 389 ff.). Ob dies im konkreten Fall vorliegt, erschließt sich den zuständigen Gerichten häufig erst nach einer Gesamtbeurteilung sämtlicher Umstände des Einzelfalles. Die Eintragung in eine beim Bundesverwaltungsamt geführte allgemeine Liste könnte eine solche Prüfung nicht ersetzen. In Abänderung zur bisherigen Regelung wird der Begriff des Gewerbetreibenden durch den Begriff des Unternehmers ersetzt. Dies erfolgt zur sprachlichen Anpassung der Regelung an § 14 BGB, wobei eine inhaltliche Änderung damit nicht verbunden ist.

Die bisherige Einschränkung, dass die Handlung geeignet sein muss, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen, konnte entfallen, nachdem die Verfolgung von Bagatellfällen bereits durch § 3 ausgeschlossen ist.

Zu Nummer 3

Nummer 3 regelt die Anspruchsberechtigung der Verbraucherverbände. Die bisherige Einschränkung, dass der Anspruch eine Handlung betreffen muss, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden, kann entfallen. Soweit bei einemWettbewerbsverstoß Belange der Verbraucher nicht berührt sind, besteht von vornherein kein Interesse an einer Klage. Die Verfolgung von Bagatellverstößen ist bereits durch § 3 ausgeschlossen. Eventuelle Missbräuche durch die Ausweitung der Klagebefugnis können durch Absatz 4 vermieden werden.

Zu Nummer 4

Die Regelung der Anspruchsberechtigung der Industrie und Handelskammern und der Handwerkskammern entspricht § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG a. F. Die besondere Erwähnung dieser Kammern bedeutet indes nicht, dass sonstige öffentlich-rechtlich verfasste Berufskammern von der Klagebefugnis ausgeschlossen sind. Für diese gilt vielmehr Nummer 2.

Zu Absatz 4

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 13 Abs. 5 UWG a. F.

Zu Absatz 5

Die Regelung in Satz 1 entspricht § 13 Abs. 7 UWG a. F. Die Änderungen in Satz 1 dienen der Verbesserung der Lesbarkeit der Vorschrift. Durch Satz 2 soll klargestellt werden, dass die Regelungen zu den zivilrechtlichen Rechtsfolgen sowohl hinsichtlich der Klagebefugnis als auch hinsichtlich der Anspruchsgrundlagen abschließend sind. Ein Wettbewerbsverstoß kann daher nicht über das Unterlassungsklagengesetz geltend gemacht werden.


II. Stellungnahme des Bundesrates (Seite 29)

1. Vorschlag - 17. Zu § 8 Abs. 2 UWG


In § 8 Abs. 2 ist das Wort „Betriebes“ durch das Wort „Unternehmens“ zu ersetzen.

2. Begründung - 17. Zu § 8 Abs. 2 UWG


Nach § 13 Abs. 4 UWG wird derzeit auf den „geschäftlichen Betrieb“ abgestellt. Stattdessen zukünftig auf „das Unternehmen“ abzustellen, dürfte unbedenklich sein. Dann muss aber auch bei der Zurechnung auf den Inhaber des Unternehmens abgestellt werden. Andernfalls würde eine Differenzierung zwischen dem Unternehmen und der Untereinheit Betrieb nahegelegt, was jedoch offensichtlich nicht bezweckt ist. Jedenfalls ergibt sich hieraus nichts aus der Entwurfsbegründung. Gründe hierfür sind auch nicht ersichtlich.

3. Vorschlag - 18. Zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG


In § 8 Abs. 3 Nr. 2 ist das abschließende Semikolon zu streichen und sind die Wörter „und geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen;“ anzufügen.

4. Begründung - 18. Zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG


Durch die Änderung wird die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG enthaltene Einschränkung übernommen. Diese verhindert, dass mit der Verbandsklage Wettbewerbsverstöße verfolgt werden, die sich nur geringfügig auf den Wettbewerb auswirken (vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage 2001, Rn. 18d zu § 13 UWG). Die Einschränkung wirkt auch sachlich nicht gerechtfertigten Abmahnungen entgegen.

Entgegen der Begründung zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG-E (S. 22) kann diese Einschränkung nicht im Hinblick auf die Vorschrift des § 3 UWG-E entfallen, da dessen Formulierung, wonach die angegriffene Handlung geeignet sein muss, den Wettbewerb „nicht unerheblich zu verfälschen“ deutlich hinter der bisherigen Einschränkung („geeignet, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen“) zurückbleibt. Soweit die Begründung des Gesetzentwurfs mit Blick auf § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG-E darlegt, eventuelle Missbräuche könnten durch § 8 Abs. 4 UWG-E vermieden werden, erscheint dies zweifelhaft, weil diese Fälle von der unverändert bleibenden Missbrauchsklausel bisher gerade nicht erfasst wurden. Dieser Ansatz hätte zudem zur Folge,dass die Verfolgung von Verstößen gegen § 3 UWG-E durch die unmittelbar verletzten Konkurrenten (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG-E) und die anderen Klagebefugten gleichbehandelt werden müssten, da eine unterschiedliche Auslegung des Missbrauchstatbestands in § 8 Abs. 4 UWG-E für unmittelbar verletzte Konkurrenten nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG-E einerseits und klagebefugte Verbänden im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UWG-E andererseits nach dem Wortlaut und der Systematik des Entwurfs ausscheidet. Im Ergebnis hätte dies zur Folge, dass im Verhältnis zum geltenden Recht die Klagebefugnis des unmittelbar Verletzten deutlich eingeschränkt, die Klagebefugnis der Verbände dagegen deutlich erweitert würde. Es erscheint aber nach wie vor sinnvoll, an die Verfolgung von Wettbewerbsverletzungen durch klagebefugte Verbände grundsätzlich höhere Anforderungen zu stellen als an die Verfolgung durch den unmittelbar verletzten Konkurrenten, für den die Einschränkung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG nicht gilt (vgl. BGH, GRUR 1998, 1039 <1040>; WRP 2000, 514 <515>), sowie die Industrie- und Handelskammern oder die Handwerkskammern (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG; § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG-E).

5. Auslegungsstellungnahme - 19. Zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG


Der Bundesrat geht davon aus, dass zu den Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen – sofern die weiteren in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG-E genannten Voraussetzungen erfüllt sind – auch die Berufsorganisationen der Landwirte zählen. Nach derzeit geltendem Recht (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG) können Ansprüche auf Unterlassung von „rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen“ geltend gemacht werden. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG-E sieht nunmehr die Klagebefugnis für „rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen“ vor. In der Begründung zum Gesetzentwurf wird jedoch auf die Ausweitung der Klagebefugnis nicht eingegangen, sondern vielmehr festgestellt, dass eine inhaltliche Änderung damit nicht verbunden sei. Deshalb ist davon auszugehen, dass die weite Auslegung der Rechtsprechung zur Klagebefugnis (insbesondere bei der Problematik der Fachverbände als Interessenverbände bestimmter Berufsgruppen) mit dem Gesetzentwurf nunmehr festgeschrieben wird und der Streit in der Literatur als geklärt anzusehen ist (vgl. Köhler/Pieper, UWG, 3. Auflage 2002, § 13 Rdnr. 19).

7. Vorschlag- 20. Zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG


In § 8 Abs. 3 Nr. 3 ist das abschließende Semikolon zu streichen und sind die Wörter „, soweit die Zuwiderhandlung wesentliche Belange der Verbraucher berührt;“ anzufügen.

8. Begründung - 20. Zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG


Durch die Änderung wird die in § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG enthaltene Einschränkung übernommen. Die Verbraucherverbandsklage wäre zu weit gehend, wenn es genügte, dass überhaupt Belange der Verbraucher berührt werden (vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl. 2001, Rn. 43 zu § 13 UWG).

Soweit die Begründung des Gesetzentwurfs darlegt, eventuelle Missbräuche könnten durch § 8 Abs. 4 UWG-E vermieden werden, erscheint dies zweifelhaft, weil diese Fälle von der unverändert bleibenden Missbrauchsklauselbisher gerade nicht erfasst wurden.

Es besteht keine Veranlassung, Verbraucherverbänden ein Klagerecht in weiterem Umfang als bisher in Fällen einzuräumen, in denen Verbraucherinteressen nicht wesentlich berührt sind. Die in der Begründung des Gesetzentwurfs (S. 23) zum Ausdruck gebrachte Hoffnung, dass in diesen Fällen von vornherein kein Interesse an einer Klage bestehe, rechtfertigt nicht die Einführung einer systemwidrigen Klagebefugnis.

Die vorgeschlagene Änderung erweitert die Einschränkung gegenüber § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG insoweit, als diese sich lediglich auf die Fälle der Generalklausel des § 1 UWG bezieht, während die § 5 UWG-E entsprechende Regelung des § 3 UWG hiervon ausgenommen ist. Da die irreführende Werbung (§ 5 UWG-E) nach der Systematik des Gesetzentwurfs nunmehr lediglich eine besondere Ausprägung der Generalklausel des § 3 UWG-E darstellt, erschiene es systemwidrig, die Fälle des § 5 UWG-E von der Einschränkung auszunehmen. Im Übrigen werden in Fällen der irreführenden Werbung regelmäßig wesentliche Belange der Verbraucher berührt sein.

9. Vorschlag - 21. Zu § 8 Abs. 5 Satz 2, § 20 Abs. 4 Nr. 01 – neu – UWG


a) In § 8 Abs. 5 ist Satz 2 zu streichen.

b) In § 20 Abs. 4 ist der Nummer 1 folgende Nummer 01 voranzustellen:

‚01. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Für Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gilt dieses Gesetz nur nach Maßgabe des § 8 Abs. 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.“‘

10. Begründung - 21. Zu § 8 Abs. 5 Satz 2, § 20 Abs. 4 Nr. 01 – neu – UWG


Die gesetzliche Normierung der Schutzzwecktrias in § 1 UWG-E erfordert die in § 8 Abs. 5 Satz 2 UWG-E enthaltene Klarstellung, dass es sich bei dem UWG-E nicht um ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) handelt. Eine Regelung in § 8 Abs. 5 Satz 2 UWG-E wäre einem Anwender des Unterlassungsklagengesetzes jedoch nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb die Klarstellung besser in § 2 Abs. 2 UKlaG erfolgen sollte.


III. Gegenäußerung der Bundesregierung (Seite 40)

Zu Nummer 17 – zu § 8 Abs. 2 UWG

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.

Zu Nummer 18 – zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu.

Sie ist der Auffassung, dass durch die Regelung der Bagatellgrenze in § 3 UWG-E, durch die institutionellen Anforderungen an die Verbände in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG-E sowie durch die Missbrauchsklausel in § 8 Abs. 4 UWG-E Missbräuche der Klagebefugnis ausreichend verhindert werden können. Der vom Bundesrat vorgeschlagene Begriff der wesentlichen Beeinträchtigung hat so wenig Konturen, dass eine Differenzierung zwischen der nicht unerheblichen Beeinträchtigung im Sinne von § 3 UWG-E und der wesentlichen Beeinträchtigung nicht möglich erscheint. Sie würde vielmehr die Gefahr von widersprüchlichen Entscheidungen mit sich bringen und so zu einer Rechtsunsicherheit führen.

Zu Nummer 19 – zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Bundesrates.

Zu Nummer 20 – zu § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag aus den zur Nummer 18 ausgeführten Gründen nicht zu.

Für die vom Bundesrat vorgeschlagene Beschränkung der Klagebefugnis der Verbraucherverbände besteht auch deshalb kein Anlass, weil die Verbraucherverbände in der Vergangenheit sehr maßvoll von der Klagebefugnis Gebrauch gemacht haben.

Zu Nummer 21 – zu § 8 Abs. 5 Satz 2, § 20 Abs. 4 Nr. 01 – neu – UWG

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu.

Sie stimmt mit dem Bundesrat darin überein, dass Verstöße gegen das UWG nicht ergänzend durch das Unterlassungsklagengesetz verfolgt werden sollen. Dem trägt die Vorschrift in § 8 Abs. 5 Satz 2 UWG-E Rechnung. Es ist nicht ersichtlich, warum einem Anwender, der seine Klage auf einen Verstoß gegen das UWG stützen möchte, diese Vorschrift unbekannt sein sollte. Eine Klarstellung im Unterlassungsklagengesetz ist nicht vorzugswürdig. Nach dem Vorschlag des Bundesrates wäre die Auslegung möglich, dass das Unterlassungsklagengesetz auch dann unanwendbar ist, wenn eine Handlung sowohl gegen das UWG als auch gegen andere verbraucherschützende Vorschriften verstößt. In diesem Fall soll jedoch nach Auffassung der Bundesregierung – wenn man das Unterlassungsklagengesetz nicht völlig entwerten will – eine Klage nach dem Unterlassungsklagengesetz unter Berufung auf einen Verstoß gegen eine andere verbraucherschützende Vorschrift weiterhin zulässig sein.


B. Bericht des Rechtsausschusses - BT-Drucksache 15/2795


Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann, folgende leicht geänderte Version (BT-Drucksache 15/2795, Seite 4) dem Bundestag zu empfehlen:

1. Vorschlag (Seite 3)


§ 8 Beseitigung und Unterlassung

Entwurf

Beschlüsse des 6 . Ausschusses
§ 8

§ 8
Beseitigung und Unterlassung

Beseitigung und Unterlassung
(1) Wer dem § 3 zuwiderhandelt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(1) unverändert
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebes begründet.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1. jedem Mitbewerber;

2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;

3. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlasfänger sungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind;

4. den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.

(3) unverändert
(4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

(4) unverändert

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Klageberechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches Berechtigten, an die Stelle der Klageberechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches Berechtigten und an die Stelle der in den §§ 1 und 2 des Unterlassungsklagengesetzes geregelten Unterlassungsansprüche die in § 8 bestimmten Unterlassungsansprüche treten. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung.

(5) unverändert


2. Zur Begründung der Beschlussempfehlung (Seite 21)


Soweit der Rechtsausschuss den Gesetzentwurf unverändert angenommen hat, wird auf die Begründung in der Drucksache 15/1487, S. 15 ff. verwiesen.

Die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen des Gesetzentwurfs werden wie folgt begründet:

1. Allgemeines

Mit Änderungsempfehlungen des Rechtsausschusses werden die in der Stellungnahme des Bundesrates enthaltenen Änderungsanregungen und sprachlichen Verbesserungsvorschläge teilweise aufgegriffen. Darüber hinaus erfolgen Änderungen der Regelung des Gewinnabschöpfungsanspruchs, die im Wesentlichen eine Vereinfachung des Verfahrens bezwecken. Der Beispielskatalog unlauterer Wettbewerbshandlungen wird um die menschenverachtende Werbung ergänzt. Daneben erfolgen geringfügige sprachliche oder redaktionelle Änderungen.

Die Änderung der Preisangabenverordnung (PAngV) dient vor allem der Anpassung des Preisangabenrechts an die Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

2. Im Einzelnen

Zu Kapitel 2

Zu § 8 Abs. 2


Es handelt sich um eine sprachliche Verbesserung.


C. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Dementsprechend wurde das Gesetz vom Bundestag beschlossen. Anschließend wurde (wegen anderer §§ des Entwurfs) durch den Bundesrat der Vermittlungsausschuß angerufen (18.05.2004). Dieser lehnte einen Einigungsvorschlag ab (01.04.2004) und informierte den Bundestag. Der Bundestag wies den Einspruch zurück (16.06.2004). Mehr Informationen hierzu bei §§ 7, 10 und 20.

Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen.

a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Decisions after 23.04.2006, so after finishing this commentary