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UWG 2004
Unlauterer-Wettbewerbs-Gesetz
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 14 Örtliche Zuständigkeit (Text since 08.07.2004)
(1) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat.
Hat der Beklagte auch keinen Wohnsitz, so ist sein inländischer Aufenthaltsort maßgeblich.

(2) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist außerdem nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Satz 1 gilt für Klagen, die von den nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten erhoben werden, nur dann, wenn der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Valid to: 23.04.2006
Zur Ausgangsfassung 2004
(Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)

A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 15/1487:


I. Entwurf der Bundesregierung vom 22.08.2003 (Seite 5)

1. Vorschlag


§ 14 - Örtliche Zuständigkeit

(1) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte auch keinen Wohnsitz, so ist sein inländischer Aufenthaltsort maßgeblich.

(2) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Satz 1 gilt für Klagen, die von den nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches Berechtigten erhoben werden, nur dann, wenn der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat.


2. Begründung zum Entwurf des § 14:


Zu § 14 (Örtliche Zuständigkeit)

Die Vorschrift entspricht § 24 UWG a. F. Bei den genannten Gerichtsständen handelt es sich um ausschließliche Gerichtsstände.


II. Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Juni 2003 (Seite 29)

1. Vorschlag - 27. Zu § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG


In § 14 Abs. 2 Satz 1 ist nach dem Wort „außerdem“ das Wort „nur“ einzufügen.

2. Begründung - 27. Zu § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG


Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll durch § 14 UWG-E die bisherige Regelung des § 24 UWG über die ausschließlichen Gerichtsstände nicht geändert werden. Gleichwohl ist im ansonsten wortgleichen § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG-E das Wort „nur“ gestrichen worden, obwohl in der Kommentarliteratur die ausschließliche Zuständigkeit gerade hieraus hergeleitet wird (vgl. nur Köhler/Piper, UWG, 2. Auflage 2001, § 24, Rn. 1; Großkommentar/Erdmann, 3. Lieferung 1991, § 24 UWG Rn. 10). Zur Vermeidung eines Auslegungsspielraums sollte deshalb der bisherige Gesetzeswortlaut beibehalten werden.


III. Gegenäußerung der Bundesregierung (Seite 40, undatiert!)

Zu Nummer 27 – zu § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.

B. Bericht des Rechtsausschusses vom 26. 03. 2004 - BT-Drucksache 15/2795


Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann, folgende leicht geänderte Version (BT-Drucksache 15/2795, Seite 4) dem Bundestag zu empfehlen:

1. Vorschlag (Seite 3)


Entwurf Beschlüsse des 6 . Ausschusses
§14

§14
Örtliche Zuständigkeit

Örtliche Zuständigkeit
(1) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte auch keinen Wohnsitz, so ist sein inländischer Aufenthaltsort maßgeblich. (1) unverändert
(2) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Satz 1 gilt für Klagen, die von den nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches Berechtigten erhoben werden, nur dann, wenn der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat. (2) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist außerdem nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Satz 1 gilt für Klagen, die von den nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches Berechtigten erhoben werden, nur dann, wenn der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat.


2. Zur Begründung der Beschlussempfehlung (Seite 21)


Die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen des Gesetzentwurfs werden wie folgt begründet:

1. Allgemeines

Mit Änderungsempfehlungen des Rechtsausschusses werden die in der Stellungnahme des Bundesrates enthaltenen Änderungsanregungen und sprachlichen Verbesserungsvorschläge teilweise aufgegriffen. Darüber hinaus erfolgen Änderungen der Regelung des Gewinnabschöpfungsanspruchs, die im Wesentlichen eine Vereinfachung des Verfahrens bezwecken. Der Beispielskatalog unlauterer Wettbewerbshandlungen wird um die menschenverachtende Werbung ergänzt. Daneben erfolgen geringfügige sprachliche oder redaktionelle Änderungen.

Die Änderung der Preisangabenverordnung (PAngV) dient vor allem der Anpassung des Preisangabenrechts an die Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

Zu § 14 Abs. 2 Satz 1

Durch die Änderung soll klargestellt werden, dass es sich bei der Regelung um ausschließliche Gerichtsstände handelt.

C. Unterrichtung über die Einspruchszuweisung vom 17. Juni 2004 durch den Deutschen Bundestag - Drucksache 45/3104


Der Deutsche Bundestag hat in seiner 113. Sitzung am 16. Juni 2004 aufgrund des Antrags der Fraktionen SPD und BÃœNDNIS 30, DIE GRÃœNEN - Drucksache 15/3308 - den Einspruch des Bundesrates gegen das

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Drucksachen 15/1487, 15/2795 -


mit der nach Artikel 77 Abs. 4 des Grundgesetzes erforderlichen Mehrheit zurückgewiesen.


C. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Dementsprechend wurde das Gesetz vom Bundestag beschlossen. Anschließend wurde (wegen anderer §§ des Entwurfs) durch den Bundesrat der Vermittlungsausschuß angerufen (18.05.2004). Dieser lehnte einen Einigungsvorschlag ab (01.04.2004) und informierte den Bundestag. Der Bundestag wies den Einspruch zurück (16.06.2004). Mehr Informationen hierzu bei §§ 7, 10 und 20.

Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen.

a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung