UWG 2004 Unlauterer-Wettbewerbs-Gesetz Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 13 Sachliche Zuständigkeit (Text since 08.07.2004) (1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig. Es gilt § 95 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Zur Ausgangsfassung 2004 (Ergänzungen zum Originaltext sind blau!) I. Entwurf der Bundesregierung vom 22.08.2003 (Seite 5) § 13 - Funktionelle Zuständigkeit (1) Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgesetzes. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Zu § 13 (Funktionelle Zuständigkeit) Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 27 UWG a. F. Es wird klargestellt, dass die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen – wie in anderen Fällen – entsprechend der Regelung in den §§ 95 ff. GVG einen Antrag voraussetzt. Die bisher geregelte Ausnahme von der Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen bei Ansprüchen nach § 13a UWG ist nicht mehr erforderlich, da diese Vorschrift ersatzlos entfällt. II. Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Juni 2003 (Seite 29) § 13 ist wie folgt zu ändern: a) In der Überschrift ist das Wort „Funktionelle“ durch das Wort „Sachliche“ zu ersetzen. b) Absatz 1 ist wie folgt zu fassen: „(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig. Es gilt § 95 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes.“ Wie sich aus der Überschrift „Funktionelle Zuständigkeit“ ergibt, übernimmt § 13 UWG-E trotz der Formulierung „sind Handelssachen“ in Absatz 1 die bislang für UWG-Verfahren gemäß § 27 UWG geltende allgemeine sachliche Zuständigkeitsregelung der §§ 23 Nr. 1, 73 Abs. 1 GVG (Streitwertgrenze 5 000 Euro). Stattdessen sollte künftig aus folgenden Gründen eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte (Kammern für Handelssachen) in UWG-Sachen eingeführt werden: Der größte Teil von UWG-Sachen fällt streitwertbedingt bei den Landgerichten (Kammern für Handelssachen) an. Dort sind Sachverstand und Erfahrungswissen für diesen Bereich versammelt. Für den Richter am Amtsgericht bedeuten vereinzelte UWG-Sachen einen unverhältnismäßigen Einarbeitungsaufwand. Die geringe Zahl von Fällen lässt einen Aufbau UWG-spezifischer Erfahrung bei den Amtsgerichten nicht zu. Eine besondere Belastung stellen für die Amtsgerichte schließlich die „kleinen Wettbewerbsverfahren“ dar, also diejenigen, in denen Streitgegenstand zwar „nur“ der Aufwendungsersatzanspruch hinsichtlich der Abmahnkosten ist (vgl. jetzt § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG-E), in denen jedoch als Vorfragen sämtliche einschlägigen UWG-Fragen geprüft werden müssen. In solchen Verfahren gerät der UWG-spezifische Arbeitsaufwand oft an die Grenze des Unverhältnismäßigen, was sich möglicherweise auch auf die Qualität der Entscheidungen auswirken könnte. Zudem wäre mit der vorgeschlagenen entsprechenden Alleinzuständigkeit der Landgerichte der inhaltliche Gleichklang mit § 140 Abs. 1 MarkenG, § 15 Abs. 1 GeschmMG, § 27 Abs. 1 GebrMG, § 143 Abs. 1 PatG und § 6 Abs. 1 UKlaG hergestellt. III. Gegenäußerung der Bundesregierung (Seite 40, undatiert!) Zu Nummer 26 – zu § 13 UWG Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu. Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann, folgende leicht geänderte Version (BT-Drucksache 15/2795, Seite 4) dem Bundestag zu empfehlen:
Soweit der Rechtsausschuss den Gesetzentwurf unverändert angenommen hat, wird auf die Begründung in der Drucksache 15/1487, S. 15 ff. verwiesen. Die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen des Gesetzentwurfs werden wie folgt begründet: 1. Allgemeines Mit Änderungsempfehlungen des Rechtsausschusses werden die in der Stellungnahme des Bundesrates enthaltenen Änderungsanregungen und sprachlichen Verbesserungsvorschläge teilweise aufgegriffen. Darüber hinaus erfolgen Änderungen der Regelung des Gewinnabschöpfungsanspruchs, die im Wesentlichen eine Vereinfachung des Verfahrens bezwecken. Der Beispielskatalog unlauterer Wettbewerbshandlungen wird um die menschenverachtende Werbung ergänzt. Daneben erfolgen geringfügige sprachliche oder redaktionelle Änderungen. Die Änderung der Preisangabenverordnung (PAngV) dient vor allem der Anpassung des Preisangabenrechts an die Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Zu § 13 Abs. 1 Durch die Änderung soll eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte (Kammern für Handelssachen) in UWG-Sachen eingeführt werden. Der größte Teil von UWG-Sachen fällt streitwertbedingt bei den Landgerichten (Kammern für Handelssachen) an. Dort sind Sachverstand und Erfahrungswissen für diesen Bereich versammelt. Für den Richter am Amtsgericht bedeuten vereinzelte UWGSachen einen unverhältnismäßigen Einarbeitungsaufwand. Die geringe Zahl von Fällen lässt einen Aufbau UWG-spezifischer Erfahrung bei den Amtsgerichten nicht zu. D. Unterrichtung über die Einspruchszuweisung vom 17. Juni 2004 durch den Deutschen Bundestag - Drucksache 45/3104 Der Deutsche Bundestag hat in seiner 113. Sitzung am 16. Juni 2004 aufgrund des Antrags der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 30, DIE GRÜNEN - Drucksache 15/3308 - den Einspruch des Bundesrates gegen das - Drucksachen 15/1487, 15/2795 - mit der nach Artikel 77 Abs. 4 des Grundgesetzes erforderlichen Mehrheit zurückgewiesen. Dementsprechend wurde das Gesetz vom Bundestag beschlossen. Anschließend wurde (wegen anderer §§ des Entwurfs) durch den Bundesrat der Vermittlungsausschuß angerufen (18.05.2004). Dieser lehnte einen Einigungsvorschlag ab (01.04.2004) und informierte den Bundestag. Der Bundestag wies den Einspruch zurück (16.06.2004). Mehr Informationen hierzu bei §§ 7, 10 und 20. Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen. a.A. = Anderer Ansicht AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft") AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen AG = Amtsgericht ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!) ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz AT = Austria, Österreich BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD) BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD) BGH = Bundesgerichtshof (BRD) BRD = Bundesrepublik Deutschland BVerwG = Bundesverwaltungsgericht CH = Schweiz Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag EuGH = Europäischer Gerichtshof EU = Europäische Union h.M. = Herrschende Meinung KSchG = Kündigungsschutzgesetz LAG = Landesarbeitsgericht OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich) OLG = Oberlandesgericht (BRD) OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD) Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag PM = Pressemitteilung m.M. = Mindermeinung Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB str. = strittig, streitig u.a. = unter anderem u.U. = Unter Umständen ZPO = Zivilprozeßordnung Decisions after 23.04.2006, so after finishing this commentary
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