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Text of the order
IX ZB 66/07;
Pronounced on: 
 24.01.2008
BGH Bundesgerichtshof
BGH Federal Court for civil + criminal law
Central court - high
DE FR Germany
Came into force? Unknown
Beschluss - Kurz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer am 24. Januar 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 1. März 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.650,40 € festgesetzt.


Gründe:


Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Das Beschwerdegericht hat zutreffend zwischen der nach § 14 Abs. 1 InsO zu beurteilenden Zulässigkeit des Insolvenzantrags und dem gemäß § 16 InsO festzustellenden Insolvenzgrund unterschieden. Beide Voraussetzungen hat es in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Verantwortung, ohne Grundsatzfragen zu berühren, bejaht. Der Antrag der Gläubigerin, den diese unter anderem auf eine erhebliche, durch eine vollstreckbare Urkunde titulierte Forderung gestützt hat, ist ersichtlich zulässig. Der von dem Schuldner erhobene Verjährungseinwand greift schon wegen der Vollstreckungsunterwerfung (S. 3 der Urkunde UR-Nr. 1050/79 vom 23. April 1979 - Notar V. in E. ) nicht durch (vgl. § 218 Abs. 1 a.F., § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB). An der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners besteht angesichts der titulierten Schulden, der Ermittlungen der Sachverständigen und des von dem Schuldner selbst mit Begleitschreiben vom 9. Dezember 2006 beim Insolvenzgericht eingereichten Gläubigerverzeichnisses kein Zweifel.

Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Grundsatzfragen zu dem "rechtlichen Interesse" im Sinne des § 14 InsO sind geklärt (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, ZIP 2006, 1452 ff). Im Einklang mit dieser Entscheidung - und im Ergebnis zutreffend - hat das Beschwerdegericht den Antrag der Gläubigerin aus einzelfallbezogenen Erwägungen nicht für rechtsmissbräuchlich erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Prof. Dr. Gehrlein Dr. Detlev Fischer
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