AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
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P665 BRD-Bundesgesetzblatt Part I 2011 02.05.2011 No.19 Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes Article2 2. § 371 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) Im einleitenden Satzteil werden vor den Wörtern „vor der Berichtigung“ die Wörter „bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten“eingefügt. bbb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „a) dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist oder“. ccc) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: „b) dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder“. ddd) Folgender Buchstabe c wird angefügt: „c) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder“. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste oder“. cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: „3. die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50 000 Euro je Tat übersteigt.“ c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.“ |