AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
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P2245 BRD-Bundesgesetzblatt Part I 2009 31.07.2009 No.48 Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz) Article3 5. § 193 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder landund forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das abschließende Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 2 wird der abschließende Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: „3. wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 2 Satz 3 nicht nachkommt.“ |