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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
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In force since01.09.2002, valid until before01.01.2009
§ 60
Anforderungen an die Satzung
(1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind.

(2) Die Satzung muss den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums, bei den anderen Steuern im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entsprechen.
In force since01.01.2009,
§ 60
Anforderungen an die Satzung
(1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Die Satzung muss die in der Anlage 1 bezeichneten Festlegungen enthalten.

(2) Die Satzung muss den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums, bei den anderen Steuern im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entsprechen.
P2793
Bundesgesetzblatt
Part I
2008
24.12.2008
No.63
Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
Article10
5. Dem § 60 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Satzung muss die in der Anlage 1 bezeichneten Festlegungen enthalten.“