AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
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P3197 Bundesgesetzblatt Part I 2007 31.12.2007 No.70 Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG Article3 5. § 374 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „nach § 370 Abs. 1 und 2, wenn er gewerbsmäßig handelt, nach § 373“ durch die Wörter „mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“ ersetzt. b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt: „(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (3) Der Versuch ist strafbar.“ c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst: „(4) § 370 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt entsprechend.“ |