AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
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P3197 Bundesgesetzblatt Part I 2007 31.12.2007 No.70 Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG Article3 4. § 373 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht oder gewerbsmäßig durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.“ b) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: „3. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung der Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder des Bannbruchs verbunden hat, eine solche Tat begeht.“ c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: „(3) Der Versuch ist strafbar. (4) § 370 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt entsprechend.“ |