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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
Below you find a comparison of the old and the new version as well as the text of the modification right at the bottom
In force since18.09.2002, valid until before01.01.2008
§ 370a
Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung
Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 370

1. gewerbsmäßig oder

2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,

in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein minder schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen des §371 erfüllt sind.
In force since01.01.2008,
§ 370a
(aufgehoben)
P3197
Bundesgesetzblatt
Part I
2007
31.12.2007
No.70
Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
Article3
3. § 370a wird aufgehoben.