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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
Below you find a comparison of the old and the new version as well as the text of the modification right at the bottom
In force since01.09.2002, valid until before29.12.2007
§ 26
Zuständigkeitswechsel
Geht die örtliche Zuständigkeit durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde über, so tritt der Wechsel der Zuständigkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem eine der beiden Finanzbehörden hiervon erfährt. Die bisher zuständige Finanzbehörde kann ein Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Finanzbehörde zustimmt.
In force since29.12.2007,
§ 26
Zuständigkeitswechsel
Geht die örtliche Zuständigkeit durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde über, so tritt der Wechsel der Zuständigkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem eine der beiden Finanzbehörden hiervon erfährt. Die bisher zuständige Finanzbehörde kann ein Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Finanzbehörde zustimmt. Ein Zuständigkeitswechsel nach Satz 1 tritt so lange nicht ein, wie

1. über einen Insolvenzantrag noch nicht entschieden wurde,

2. ein eröffnetes Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben wurde oder

3. sich eine Personengesellschaft oder eine juristische Person in Liquidation befindet.
P3149
Bundesgesetzblatt
Part I
2007
28.12.2007
No.69
Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
Article14
1. Dem § 26 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Zuständigkeitswechsel nach Satz 1 tritt so lange nicht ein, wie

1. über einen Insolvenzantrag noch nicht entschieden wurde,

2. ein eröffnetes Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben wurde oder

3. sich eine Personengesellschaft oder eine juristische Person in Liquidation befindet.“