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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
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In force since19.12.2006, valid until before01.01.2008
§ 6
Behörden, Finanzbehörden
(1) Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden:

1. das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden,

2. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und das Bundeszentralamt für Steuern als Bundesoberbehörden,

3. Rechenzentren als Landesoberbehörden,

4. die Oberfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt als Mittelbehörden,

4a. die nach dem Finanzverwaltungsgesetz oder nach Landesrecht an Stelle einer Oberfinanzdirektion eingerichteten Landesfinanzbehörden,

5. die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden,

6. Familienkassen und

7. die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes.

8. die die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/ Verwaltungsstelle Cottbus (§ 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes).
In force since01.01.2008,
§ 6
Behörden, Finanzbehörden
(1) Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden:

1. das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden,

2. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und das Bundeszentralamt für Steuern als Bundesoberbehörden,

3. Rechenzentren als Landesoberbehörden,

4. die Bundesfinanzdirektionen, die Oberfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt als Mittelbehörden,

4a. die nach dem Finanzverwaltungsgesetz oder nach Landesrecht an Stelle einer Oberfinanzdirektion eingerichteten Landesfinanzbehörden,

5. die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden,

6. Familienkassen,

7. die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes und

8. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/ Verwaltungsstelle Cottbus (§ 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes).
P2893
Bundesgesetzblatt
Part I
2007
20.12.2007
No.65
Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
Article5
1. In § 6 Abs. 2 Nr. 4 werden vor dem Wort „die“ die Wörter „die Bundesfinanzdirektionen“ und anschließend ein Komma eingefügt.