AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
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P1901 Bundesgesetzblatt Part I 2007 17.08.2007 No.40 Unternehmensteuerreformgesetz 2008 Article6 3. § 93b wird wie folgt gefasst: „§ 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen (1) Kreditinstitute haben die nach § 24c Abs. 1 des Kreditwesengesetzes zu führende Datei auch für Abrufe nach § 93 Abs. 7 und 8 zu führen. (2) Das Bundeszentralamt für Steuern darf in den Fällen des § 93 Abs. 7 und 8 auf Ersuchen bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach Absatz 1 zu führenden Dateien im automatisierten Verfahren abrufen und sie an den Ersuchenden übermitteln. (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der Datenübermittlung trägt der Ersuchende. (4) § 24c Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.“ |