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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
Below you find a comparison of the old and the new version as well as the text of the modification right at the bottom
In force since18.09.2002, valid until before18.09.2002
§ 396
Akteneinsicht der Finanzbehörde
Die Finanzbehörde ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im Fall der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie beschlagnahmte oder sonst sichergestellte Gegenstände zu besichtigen. Die Akten werden der Finanzbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme übersandt.
In force since18.09.2002,
§ 395
Akteneinsicht der Finanzbehörde
Die Finanzbehörde ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im Fall der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie beschlagnahmte oder sonst sichergestellte Gegenstände zu besichtigen. Die Akten werden der Finanzbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme übersandt.
P2197
Bundesgesetzblatt
Part I
2004
30.08.2004
No.45
Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz)
Article12g
2. In § 397 Abs. 1 werden die Wörter „einer ihrer Hilfsbeamten“ durch die Wörter „eine ihrer Ermittlungspersonen“ ersetzt.