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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
Below you find a comparison of the old and the new version as well as the text of the modification right at the bottom
In force since18.09.2002, valid until before01.07.2004
§ 405
Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
Werden Zeugen und Sachverständige von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, so werden sie nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt. Dies gilt auch in den Fällen des § 404.
In force since01.07.2004,
§ 405
Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
Werden Zeugen und Sachverständige von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Dies gilt auch in den Fällen des § 404.
P717
Bundesgesetzblatt
Part I
2004
12.05.2004
No.21
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)
Article4
3. In § 405 Satz 1 werden die Wörter „werden sie nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt“ durch die Wörter „erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ ersetzt.