InsO (Stand 31.12.2012)
Insolvenzordnung
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P2701 Bundesgesetzblatt Part I 2001 31.10.2001 No.54 Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze Article1 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Blatt“ die Wörter „oder in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem“ eingefügt. b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: „Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Veröffentlichung in einem elektronischen Informations-und Kommunikationssystem zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen 1. unversehrt, vollständig und aktuell bleiben, 2. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können, 3. nach dem Stand der Technik durch Dritte nicht kopiert werden können.“ |