InsO (Stand 31.12.2012)
Insolvenzordnung
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P505 Bundesgesetzblatt Part I 2007 17.04.2007 No.13 Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens Article1 12. § 35 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: „(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295 Abs. 2 gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an. (3) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.“ |