AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
in the version valid to the 09.05.2024.
V. Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen § 405 Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen Werden Zeugen und Sachverständige von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Dies gilt auch in den Fällen des § 404.
|