AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
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V. Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen § 107 Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen Auskunftspflichtige und Sachverständige, die die Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen hat, erhalten auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Dies gilt nicht für die Beteiligten und für die Personen, die für die Beteiligten die Auskunftspflicht zu erfüllen haben. [ Text before 01.07.2004 ] [ Decisions(1) ]
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